Tipps zur Immobilienrettung

Tipps von Dipl.-Kfm. Markus Libera, Rechtsanwalt

Tipps zur Immobilienrettung

Wir bieten Tipps zur Immobilienrettung und anwaltliche Hilfe bei Maßnahmen zur Immobilienrettung, d.h. bei Fragen zur Umschuldung, Darlehenskündigung, Zwangsversteigerung und Insolvenz.

Der drohende Verlust der eigenen Immobilie kann Verlust von Lebensgrundlage und Identität bedeuten. Die betroffenen Immobilieneigentümer sind verzweifelt und klammern sich bei der Suche nach Lösungen an jeden Strohhalm. Die Vor- und Nachteile der typischen Angebote zur Immobilienrettung, wie der „Teilverkauf“, der „Rückmietverkauf“ (bzw. „sale and lease back“) und die „Immobilienverrentung“, sind für den betroffenen Immobilieneigentümer kaum zu durchschauen. Seriöse Aufklärung und unabhängige, anwaltliche Beratung sind daher notwendig.

Mit dieser Website möchten wir betroffenen Eigentümern Tipps zur Immobilienrettung geben und diese für die rechtlichen Überlegungen im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Immobilienrettung sensibilisieren.

Unter der Rubrik Rechtsbehelfe befindet sich eine Auswahl typischer Rechtsmittel und Rechtsbehelfe, die für Immobilieneigentümer zur Abwehr von Vollstreckungsmaßnahmen von Bedeutung sein können.

In unserer Linksammlung sind nützliche Links zu den Themen Rechtsberatung, Schuldnerberatung, Immobilienbewertung, Umschuldung, Darlehenskündigung, Zwangsversteigerung und Insolvenz aufgeführt.

Für weitere Auskünfte stehen wir gerne zur Verfügung.

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Wir beraten und vertreten Eigentümer in der Krise.

Hilfreiche Tipps zur Immobilienrettung

Unsere Kompetenzen

  • Immobilienrecht und Grundstücksrecht
  • Bankrecht und Kapitalmarktrecht
  • Recht der Zwangsversteigerung und Teilungsversteigerung
  • Zwangsvollstreckungsrecht und Insolvenzrecht

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Rechtsbehelfe

Nach §§ 30 a – 30 c ZVG kann die Zwangsversteigerung für die Dauer von maximal sechs Monaten eingestellt werden, wenn der Schuldner nachweist, seinen Verbindlichkeiten gegenüber dem Gläubiger nachzukommen.

Ist ein (auch vorläufiges) Insolvenzverfahren eröffnet, so ist auf Antrag des (vorläufigen) Insolvenzverwalters die Zwangsversteigerung unter den Voraussetzungen des § 30 d ZVG einzustellen.

Eine einstweilige Einstellung des Verfahrens ist nach § 765 a ZPO (Vollstreckungsschutz) möglich, wenn die Versteigerung mit einer sittenwidrigen Härte verbunden ist oder Gefahr für Leib oder Leben besteht.
Der Schuldner kann nach § 767 ZPO beim Prozessgericht Einwendungen gegen die Vollstreckung („Vollstreckungsabwehrklage“) geltend machen, etwa wenn die Befriedigung des Schuldners erfolgt ist

Der Beschluss über die Festsetzung des Grundstückswertes, der vom Vollstreckungsgericht festgesetzt wird, kann nach § 74 a Abs 5 S. 3 ZVG mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden.

Nach § 75 ZVG ist die Zwangsversteigerung einzustellen, wenn der Schuldner (oder ein zur Ablösung berechtigter Gläubiger) die Befriedigung des betreibenden Gläubigers durch Urkunden nachweisen kann.

Ein Dritter kann nach § 771 ZPO („Drittwiderspruchsklage“) einen Widerspruch gegen die Zwangsversteigerung geltend machen, wenn ihm an der Immobilie ein die Versteigerung hinderndes Recht zusteht.

Der Gläubigers kann jederzeit die einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung bewilligen, etwa wenn außergerichtliche Verhandlungen oder die freihändige Verwertung durch den Schuldner (Verkauf) erfolgreich waren, § 30 ZVG.

Weitere Rechtsbehelfe und Rechtsmittel können je nach Verfahrensstand eingelegt werden, zudem stehen dem Eigentümer verschiedene Abwehr- und Gestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung.

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